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AGBs

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

 

II. Vertragsabschluss

1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
3. Die Angebote des Verkäufers gelten freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

 

III. Pläne und Unterlagen

1. Technische Angaben, Abbildungen und Leistungsabgaben sind annähernd und unverbindlich.

 

IV. Verpackung

1. Alle Preise gelten unverpackt und unverladen ab Werk Leibnitz.

 

V. Gefahrenübergang

1. Alle Waren gelten »ab Werk« verkauft.
2. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Liefergegenstände dem Frachtführer oder Spediteur übergeben sind. Die Verladung und der Versand erfolgen in allen Fällen auf Gefahr des Käufers, auch dann, wenn »frei Empfangsstation« oder »frei Empfänger« geliefert wurde.

 

VI. Abruf

1. Auf Abruf bestellte Waren sind nach Ende des Abruftermins ohne weitere Verständigung als fix verkauft zu liefern und zu bezahlen.

 

VII. Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Bestellung, wenn der Käufer keine Abänderung des Lieferauftrages vornimmt.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen. Der Verkäufer behält sich Ausführungsänderungen auch während der Lieferfrist vor. Im Falle einer Verschlechterung der Bonität des Käufers kann der Verkäufer vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
3. Tritt der Käufer nach rechtsverbindlich erteiltem Auftrag – gleich aus welchem Grunde – vom Kauf zurück, steht dem Verkäufer das Recht zu, bei Serienprodukten eine Stornogebühr von 10 % des Verkaufspreises zu begehren, bei Sonderanfertigung zusätzlich auch den Ersatz der aufgelaufenen Herstellkosten, wobei in diesem Fall angearbeitete Teile dem Käufer zu Verfügung stehen.
4. Hat der Verkäufer einen Lieferverzug (siehe Punkt XI.) verschuldet, kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Rücktrittserklärung ist in allen Fällen mittels eingeschriebenen Briefes dem Verkäufer bekanntzumachen. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht, geleistete Anzahlungen in voller Höhe, jedoch ohne irgendwelche Zinsansprüche, vom Verkäufer zurückzufordern.

 

VIII. Preis

1. Alle Preise gelten freibleibend »ab Werk« des Verkäufers, ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Entladung und weitere Verbringung.
2. Alle angegebenen Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisangabe. Kostenänderungen bis zur Lieferung gehen zugunsten bzw. zu Lasten des Käufers.

IX. Zahlung

1. Alle Zahlungen sind ausschließlich im Sinne der vereinbarten Zahlungsbedingungen an den Verkäufer zu leisten.
2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
3. Kommt der Käufer mit vereinbarten Zahlungen in Verzug, kann der Verkäufer:

a) die Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen aufschieben,
b) eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den noch offenen Kaufpreisrest mit Terminverlust belegen und
d) ab Fälligkeit Verzugszinsen in Anrechnung bringen oder, nach einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten.

4. Bis zur vollständigen Erfüllung aller vereinbarten Zahlungsverpflichtungen durch den Käufer behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, das Eigentumsrecht des Verkäufers entsprechend geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.
5. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden die bankmäßigen Verzugszinsen p. a. für jeden angefangenen Monat in Anrechnung gebracht.
6. Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen vom Käufer zu tragen.
7. Bei Zahlungsverzug gelten gewährte Rabatte als verfallen.

 

X. Gewährleistung

1. Der Verkäufer leistet dem Käufer, sofern es sich um einen Unternehmer im Sinne des UGB handelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Gebrauchsfähigkeit und Konstruktionen der gelieferten Waren Gewähr für solche Mängel, die während eines Zeitraums von 12 Monaten nach Lieferung auftreten. Sollte es sich beim Käufer um einen Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handeln, beträgt diese Gewährleistungsfrist 24 Monate. Der Käufer hat Gewährleistungsmängel innerhalb 8 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Für den Nachweis der Mängel ist der Untersuchungsbefund des Werkes maßgebend. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer nur für Ersatz- bzw. Instandhaltung der mangelhaften Ware (Teile) haftet. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung. Ein Schadenersatzanspruch besteht nur bei grobem Verschulden des Herstellers, nicht allerdings für Mängelfolge-oder sonstige Begleitschäden und mittelbare Schäden. Der Verkäufer kann:

a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern,
b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung frachtfrei zurücksenden lassen,
c) die mangelhaften Teile umtauschen. Waren- oder Teilrücksendungen dürfen nur nach Zustimmung durch den Verkäufer zur Nachbesserung oder zum Umtausch zurückgeliefert werden. Mängelbehebung durch den Verkäufer bleibt ohne Einfluss auf die Gewährleistungsfrist.

2. Der Verkäufer nimmt Rücksendungen bemängelter Waren oder Teile nach Umtausch oder Nachbesserung, an den Käufer unfrei vor.

3. Der Käufer ist nicht berechtigt für eine selbst vorgenommene Mängelbehebung Kostenersatz vom Verkäufer zu verlangen.
4. Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer vom Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
5. Der Verkäufer kann für Schäden, die durch Entfernen oder Abänderungen der mitgelieferten Schutzvorrichtungen entstehen, vom Käufer nicht haftbar gemacht werden.

 

XI. Entlastungsgründe

1. Der Verkäufer kann Entlastungsgründe geltend machen, wenn nach Abschluss des Kaufvertrages Arbeitslosigkeit, Elementarschäden, Mobilisierungen, Beschlagnahme, Embargo, Streik und Ereignisse höherer Gewalt eintreten.
2. Auch das Ausbleiben der Lieferung von Kohle, Öl, Strom und Vormaterialien, wodurch dem Verkäufer die Lieferung entscheidend erschwert oder unmöglich gemacht wird, berechtigt ihn, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich nicht zu erfüllender Teile zurückzutreten.

 

XII. Rechtswahl Gerichtsstand

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel und Scheckklagen, ist Leibnitz. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes Gericht anrufen. Es gilt österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes.
2. Jeder Kaufvertrag unterliegt dem Recht des Verkäufers.
3. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß ab einem anderen Ort erfolgt.

 

XIII. Verkürzung über die Hälfte

1. Die Anfechtung des Geschäftes wegen Verkürzung über die Hälfte wird von den beiden Vertragspartnern ausgeschlossen.

 

XIV. Lieferung ins Ausland

1. Ohne Einwilligung des Verkäufers dürfen Maschinen nicht ins Ausland verkauft werden. Achtung: Bei Retourgabe einzelner serienmäßig mitgelieferter Teile (Schutzvorrichtungen, Keilriemenscheiben etc.) können nur 50 % der Ersatzteilpreise gutgeschrieben werden. Bei Umtausch von Maschinen und Ersatzteilen hat die Rücksendung frachtkostenfrei zu erfolgen. Sonderanfertigungen können nicht zurückgenommen werden.

 

XV. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet. Für den Fall, dass der Käufer die vertragsgegenständliche Ware an einen anderen Unternehmer weiter veräußert, verpflichtet er sich, den obigen Verzicht gemäß §9 Produkthaftungsgesetz an den anderen Unternehmer zu überbinden.
Für den Fall, dass eine solche Überbindung ausbleibt, verpflichtet sich der Käufer, den Verkäufer schad- und klaglos zu halten und alle Kosten, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit einer verschuldensunabhängigen Haftung entstehen, zu ersetzen. Sollte der Käufer selbst im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er gegenüber dem Verkäufer
auf einen Regress.

Stand 01.01.2010